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Veränderungen bei der Wehenbegleitung

Seit nun fast 20 Jahren konnten wir euch sehr niedrigschwellig das Konzept der Wehenbegleitung bei gewünschter Klinikgeburt anbieten. Lediglich Rufbereitschaftskosten in Höhe von 350,-€ für eine fünf wöchige Rufbereitschaft um euren Entbindungstermin muss

Seit nun fast 20 Jahren konnten wir euch sehr niedrigschwellig das Konzept der Wehenbegleitung bei gewünschter Klinikgeburt anbieten. Lediglich Rufbereitschaftskosten in Höhe von 350,-€ für eine fünf wöchige Rufbereitschaft um euren Entbindungstermin musstet ihr aufwenden (häufig übernahmen eure Krankenkassen davon 250,-€). Hunderte Frauen nahmen dieses Angebot liebend gerne in Anspruch. 

Mögliche Gründe für eine Wehenbegleitung:

  • Ein erstes Kind wird erwartet: Die Geburt kann sehr viele Stunden dauern und eine umfassende Betreuung in der Klinik ist in aller Regel nicht zu erwarten oder möglich. Man wird wieder nach Hause geschickt oder bekommt nur ein Zimmer auf Station, in dem der Partner in aller Regel nicht mit bleiben kann. Eine Überwachung findet vorrangig über Geräte statt und man fühlt sich weder heimisch, noch hat man eine vertraute Hebamme an der Seite, die den Schwangerschaftsverlauf kennt und nötige geburtserleichternde Maßnahmen einfach im gewohnten Umfeld umsetzen kann. Zudem erhöht sich durch die längere Verweildauer in der Klinik auch der Einsatz von Interventionen, die nicht oder selten nötig sind.
  • Es gab eine traumatische Geburt in der Vorgeschichte: Alle zuvor genannten Punkte greifen, aber darüber hinaus braucht es hier vielleicht unser einzigartiges Verständnis und unsere Erfahrung aus der außerklinischen Geburtshilfe, um eine Gebärende in eine Geburt mit erwünscht besserem Ausgang zu führen.
  • Die Geburt beginnt mit einem Blasensprung ohne Wehen: Neben allen vorher erwähnten Punkten ist hier zu ergänzen, dass diese besondere Situation aus hormonellen Gründen absolute Ruhe und Geborgenheit neben fachlich kompetenter Einschätzung und Handlung bedarf. Ein sofortiges Aufbrechen in die Klinik, sowie frühzeitige Interventionen (Einleitung, Förderung der Wehentätigkeit mit Medikamenten, Antibiotikagabe) sind aus unserer Sicht häufig störend und selten nötig. Auch die S3 Leitlinie zur Betreuung zur vaginalen Geburt am Termin empfiehlt hier zunächst ein abwartendes Vorgehen.
  • Die letzte Geburt war so schnell, dass die Klinik nicht oder nur sehr knapp erreicht wurde: Eine Geburt auf dem Weg oder ohne Begleitung einer fachkundigen Hebamme stellt eine ernste Gefahr dar. In diesem Fall können wir entscheiden, ob der Weg zu schaffen ist oder stehen der Gebärenden zusammen mit dem Rettungsdienst bei einer ungeplanten Hausgeburt zur Seite.
  • Der Wunsch einer Hausgeburt besteht bei der Familie, jedoch gibt es hierfür Risiken: Hier gilt es im Rahmen der individuellen Situation ein möglichst langes Verweilen im gewohnten Umfeld zu ermöglichen, bevor die Gebärende vom Team der geburtshilflichen Klinik übernommen wird.
  • Die S3 Leitlinie zur vaginalen Geburt am Termin sieht eine Zusammenarbeit zwischen Kliniken und ambulant freiberuflichen Hebammen vor, um Krankenhausressourcen zu schützen und Frauen durchgängig zu betreuen. Selbstverständlich begleiten wir in 1:1 Betreuung.

Voraussetzung der Hebamme für eine Wehenbegleitung:

  • Die Hebamme muss geburtshilflich haftpflichtversichert sein, allerdings kann sie für die Tätigkeit der Wehenbegleitung keinen Zuschuss für die Haftpflichtkosten von jährlich 12.987,86 € beantragen (dies ist nur für Hausgeburten möglich). Diese Kosten entstehen jeder einzelnen Hebamme mit geburtshilflicher Tätigkeit.

Was sich jetzt ändert:

  • Zum 01.11.2025 tritt der neue Hebammenhilfevertrag in Kraft.
  • Der Abrechnungspunkt „Hilfe bei Beschwerden und Wehentätigkeit“ wurde im neuen Hebammenhilfevertrag umformuliert in „Hilfeleistung Schwangerschaft“. Die Hilfe bei Wehentätigkeit ist nach dem neuen Vertrag nicht mehr vorgesehen. Außerdem ist die „Hilfeleistung Schwangerschaft“ zeitlich auf 90 min am Tag begrenzt.
  • Ein weiterer neuer Abrechnungspunkt „Hilfeleistung bei Wehen und Geburt“ ist zwar aufgenommen worden, bindet sich aber an die Vereinbarung einer Hausgeburt, Geburtshausgeburt oder Beleggeburt mit Begleithebamme im Zusammenhang einer Geburtsbegleitungspauschale.
  • Dies bedeutet, dass unsere Tätigkeit nach 90 min am Tag im Rahmen einer Wehenbegleitung nicht mehr über die Krankenkasse abrechnungsfähig ist.

Wie gehen wir damit um:

  • Weiterhin könnt Ihr eine Wehenbegleitung bei geplanter Klinikgeburt durch uns bekommen.
  • Die Rufbereitschaftskosten belaufen sich weiterhin auf 350,-€.
  • Unsere Tätigkeit wird für den Zeitraum von 90 min von den Kassen übernommen.
  • Wenn Ihr darüber hinaus unsere Hilfe in Anspruch nehmen wollt, bieten wir Euch dafür eine selbst zu zahlende „Wehenbegleitung vor Überleitung in die Klinik bei geplanter Klinikgeburt“ an.
  • Die Kosten für euch betragen 75,-€ für jede angefangene Stunde unserer Begleitung.
  • Wir bitten Euch, mit Eurer Krankenkasse ins Gespräch zu kommen und auch die GKV auf diesen Missstand im neuen Hebammenhilfevertrag hinzuweisen.
  • Bitte reicht Eure Rechnung über diese Eigenleistung auch bei den Krankenkassen ein und bittet um Rückerstattung!

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